Flexible Lösungen für temporäre Leerstände von Immobilien

Die Frage nach Zwischennutzung taucht regelmässig im Zusammenhang mit leerstehenden Gewerbe- oder Industrieliegenschaften auf. Beispielsweise wenn Gebäude vorübergehend bis zur Umnutzung, Sanierung oder einem Ersatzneubau vermietet werden. Grundsätzlich können sämtliche Immobilien im Rahmen einer Zwischennutzung befristet dem angestammten oder einem neuen Zweck dienen. Im Falle eines temporären Leerstandes insbesondere bei Verkaufsflächen wird oft von Pop-up-Flächen bzw. -Shops gesprochen.

 

Vandalismus vermeiden, Vermietungschancen erhöhen

Leerstehende Liegenschaften werfen keinen Ertrag ab und verursachen Kosten. Sie sind ein leichtes Ziel von Vandalismus, Missbrauch und Verschmutzung und verfallen schneller als genutzte Liegenschaften. Aber auch Leerstände in neuen oder renovierten Liegenschaften können potenzielle Mieter und Kunden abschrecken und damit die Vermarktung erschweren.

 

Mietrecht

Wer einen Mietvertrag abschliesst, hat die mietrechtlichen Auswirkungen in seine Überlegungen einzubeziehen. Die Voraussetzung für eine Zwischennutzung ist ein befristeter Mietvertrag mit festgelegter Mietdauer. Beabsichtigt ein Eigentümer eine Liegenschaft zu sanieren und eine Zwischennutzung zu vereinbaren, ist der voraussichtliche Baubeginn in die Überlegungen miteinzubeziehen.

Der befristete Mietvertrag (Art. 255 Abs. 2 OR) bedarf zur Beendigung keiner Kündigung. Zu beachten ist, dass der Mieter die Erstreckung des Mietverhältnisses auch bei einem befristeten Mietvertrag verlangen kann. Damit die Erstreckung des Mietverhältnisses gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine besondere Härte bedeuten würde. Die zuständige Schlichtungsbehörde wägt die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander ab. Der Mieter kann dabei die gleichen Gründe vorbringen wie bei einem unbefristeten Mietverhältnis. In der Praxis wird die Erstreckung bei befristeten Mietverträgen jedoch nur zurückhaltend gewährt.

 

Chancen und Risiken

Auch hängt eine allfällige Erstreckung im Falle eins befristeten Mietverhältnisses davon ab, was mit der Liegenschaft geschehen soll. Denn Art. 272a Abs. 1 lit. d OR schliesst die Erstreckung eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung aus. Bei einer Zwischennutzungen sollten Chancen und Risiken objektiv einander gegenübergestellt werden.

 

Unser Service

GMÜNDER & GAMMA plant, organisiert und verwaltet Zwischennutzungen für Geschäfts- und Wohnliegenschaften sowie für Verkaufsflächen und Industrieareale jeder Grösse, unabhängig ob es sich um Immobilien vor dem Abbruch, Umbau, oder Sanierung handelt. Zwischennutzungen erachten wir auch zur Belebung von Liegenschaften, für welche vorübergehend kein passender Mieter gefunden werden kann, als sinnvoll.

 

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